„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuernzahlen. Die Kenntnis aber häufig.” Amschel Meyer Rothschild, 1743 - 1812

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Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff


Maßgeblich ist hier das BMF Schreiben v. 28.11.2019 (zuvor aus 2014) - IV A 4 - S 0316/19/10003 :001 BStBl 2019 I S. 1269
welches grundsätzlich ab 01.01.2020 zur Anwendung kommt. Dieses BMF Schreiben wurde nun schon zwei
mal angepasst: 11.03.2024 und 14.07.2025. 


Nachstehend die BMF Schreiben für Sie zum Download in chronologischer Folge:


BMF Schreiben vom 14.11.2014


BMF Schreiben vom 28.11.2019


Änderung vom 11.03.2024


Zweite Änderung vom 14.07.2025